Die Grenzziehung von 1615 - zwischen Altmühl und Weißer Laber

Diskrepanz zwischen politischem Willen und Gewohnheit bzw. Besitzrecht

© Dr. Werner Robl, Berching, November 2017 - Update Januar 2018

 

Unsere Arbeiten zur Kurbayerischen Landesdefensionslinie 1702 und zur Schlacht von Mallerstetten 1703 haben es erforderlich gemacht, die Grenzverhältnisse zwischen dem Herzogtum Bayern (ab 1623 Kurfürstentum Bayern) und dem Hochstift Eichstätt näher zu untersuchen, war es doch für die kurbayerischen Schanzmannschaften des Jahres 1702 erforderlich gewesen, sich beim Bau der Landesdefensionslinie der Hochstiftsgrenze zu nähern, ohne diesselbe zu überschreiten. Eine ausführliche Beschreibung der Defensionswerke und der Schlacht findet sich unter folgendem [Link].

Rechtsgrundlage zu Definition der gültigen Landesgrenze war eine Grenzvereinbarung zwischen Eichstätt und Bayern im Oktober 1615, wobei der damals erzielte Vergleich eine schon früher getroffene, bis dato aber nicht ratifizierte Vereinbarung von 1554 mit wenigen Abweichungen bestätigte. Mit Billigung der jeweiligen Landesherrn, Fürstbischof Johann Christoph von Westerstetten (1615-1637) und Herzog Maximilian I. von Bayern (1597-1623), war nun erstmals eine genaue Vermarkung mit Landesgrenzsteinen möglich. In dem hier untersuchten Areal betraf das nur 11 Steine, von der Nr. 107 bis zur Nr. 118, von denen sich bis heute nur zwei aus dem Gründungsjahr, kurz vor Ausbruch des Dreißigjähren Krieges, erhalten haben. Es folgt zunächst der Landesgrenzstein Nr. 109, der heute nicht mehr am Originalplatz, sondern um etliche Meter verschoben an der Straße zwischen Ottmaring und Dietfurt steht.

 

Der im Umritt von 1615 gemeinsam festgelegte Grenzverlauf geschah relativ geradlinig; er definierte grob die aneinander grenzenden Zonen unterschiedlicher Landessuperiorität und Hochgerichtsbarkeit, er war als Landesgrenze zugleich Hoheits-, Zoll- und Militärgrenze.

Wir sind mit Hilfe zweier Karten von 1614 und 1615, einer Grenzbeschreibung von 1615, dem königlich-bayerischen Urkataster von ca. 1830 und einigen anderen Quellen dieser Grenzziehung auf die Spur gegangen. Mit den genannten Hilfsmitteln gelang es, die Standorte nahezu aller Landesgrenzsteine von 1615, auch der heute verlorenen Exemplare, und damit den gesamten Grenzverlauf zu definieren und in eine interaktive Google-Karte mit Abbildungen aller Quelldokumente einzutragen:

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Es folgt ein Auszug der Grenzbeschreibung von 1615, wie sie bei K. Röttel, Das Hochstift Eichstätt, Ingolstadt 1987, auf Seite S. 121 abgebildet ist:

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Das zweite Grenzstein-Exemplar, das sich erhalten hat, ist der Landesgrenzstein Nr. 111. Er steht heute als Spolie an einer Grundstücksbegrenzung in Mallerstetten, vis-à-vis des Gasthauses. Herr Chr. Wolf aus Neumarkt hat uns einige Abbildungen dieses Steines zur Verfügung gestellt. Die Dolomit-Stele war nach Aufhebung der Grenze zunächst durch unbekannte Hand nach Sandersdorf gegangen, hat aber später den Weg zurück nach Mallerstetten gefunden. Ganz offensichtlich war er eine Zeit lang als Zaunpfosten zweckentfremdet worden, da er gerade im Bereich des ehemaligen Eichstätter Bischofswappens eine Bohrung für einen Zaunbalken aufweist. Das Wappen ist dabei bis auf geringe Reste zerstört worden, der Balken ist wenigstens entfernt.

 

Eine im Vorfeld des Umrittes von 1615 angefertigte, kolorierte Planzeichnung befindet sich heute unter der Nummer 2516 im Hauptstaatsarchiv München und stammt aus der "Plansammlung des Pfarrrers Christoph Vogl mit späteren Ergänzungen und Kopien die zeitlich nicht datiert sind". Diese Karte von 1614 gibt dem Usus der Zeit entsprechend die Grenzverhältnisse nur summarisch, ohne exakte Nordung und Maßstabsgetreue wieder, enthält aber Details, die sich anderweitig nicht ohne Weiteres erschließen. Diese Karte wird im Folgenden vorgestellt, die Zuordnung geografischer Begriffe erfolgt mit Hilfe einer Überprojektion. Dazu bitte mit der Maus über das Bild fahren!

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Über den Grenzverlauf zwischen der Altmühl bei Töging und der Jurahochebene zwischen Kevenhüll und Mallerstetten wurde nach der Grenzziegung von 1615 eine detailliertere, geradezu plastische Karte angefertigt. Diese Planzeichnung von 1615 stammt aus der Hand Johann Ulrich Wegmanns und trägt heute die Nr. 38 BayHStA München.

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Von der Grenze des Jahres 1615 unterschied sich die besitzrechtliche Grenze, die sich aus dem Flurstücken und Feldgrenzen der vis-à-vis in unterschiedlichen Hoheitsgebieten liegenden Dörfer, aber auch aus deren z. T. mehrhundertjährigen Gewohnheitsrechten für "Wunn und Waid", d. h. für den Feldanbau und die Wald- und Wiesenweide, ergab. Hier bestand nach altem Gewohnheitsrecht und vielen Besitzübertragungen in der Vergangenheit, welche protokollarisch keinen Niederschlag gefunden hatten, eine ausgesprochene Verzahnung. Dieses Ineinandergreifen genau zu erfassen, wäre mit den Mitteln der Jahre 1554 oder 1615 noch gar nicht möglich gewesen - ganz zu schweigen davon, dass man in der gebotenen Zeit einen beiderseitigen Landtausch zur Begradigung der Grenze hätte vornehmen können. Zu einem solchen kam es allerdings später - in anderem Zusammenhang.

Erst die kartographisch genaue Erfassung aller Flurstücke und der Gemeindegrenzen/Gemarkungen im frühen 19. Jahrhundert, die in den etwa ab 1830 öffentlich verfügbaren königlich-bayerischen Urkataster [Link] einflossen, ermöglichte eine exakte Definition der Grnze, wobei diese jedoch nach Gründung des Königreichs Bayern in landesrechtlicher Sicht inzwischen hinfällig geworden war. Wenn man den genauen Gemarkungsgrenzen der Dorfgemeinden von damals mit Hilfe des k.-b. Urkatasters nachgeht (welche  z. T. sogar noch die heute gültigen Gemeindegrenzen darstellen), dann erfasst man nichtsdestotrotz die erhebliche Diskrepanz zwischen dem beiderseits bekräftigen politischen Willen der Jahre 1554 und 1615 und jener besitz- und gewohnheitsrechtlichen Realität, die sich über Jahrhunderte entwickelt hatte.

Zur Verdeutlichung und zum Vergleich haben wir beide Arten von Grenzen, die politische Grenze von 1615 und die besitzrechtlich/grundherrlich definierten Gemarkungsgrenzen, die in den Urkataster übernommen wurden, in eine Übersichtskarte eingetragen. Mit Klick auf das Bild gelangt man zu einer großen, detailreichen Abbildung, wobei allerdings der umfangreiche Download von ca. 12 MB zu beachten ist.

Überprojektion von Google-Satellitenaufnahme und k.-b. Urkataster. Die Grenze von 1615 ist hier als blaue Linie eingetragen, die besitzrechtliche, wie sie der k.-b. Urkataster wiederspiegelt, als rote Zackenlinie.

Wie wenig die Grenzziehung von 1615, welche unseren Wissens nie widerrufen oder aufgehoben wurde, mit den alten Besitzständen und Gewohnheiten der Dörfler in den angrenzenden Hoheitsgebieten korrelierte, entnimmt man zwei Protokollen, die den Streit um den Fortbestand des Landgerichts Hirschberg im 18. Jahrhundert garnieren. [Link]

Worum ging es seinerzeit?

Beim Versuch, das den Wittelsbacher-Herrschern seit 1305 obliegende, aber seit Jahrzehnten darniederliegende Landgericht Hirschberg neu zu besetzen und nunmehr als "bayerisches" Gericht in eine erneute Frontstellung zum konkurrierenden Hochstift Eichstätt zu bringen, hatte Kurfürst Maximilian III. Joseph (1745-1777) den Juristen und Freiherrn Johann Adam von Ickstatt [Link] zum Landgerichtsverweser in Hirschberg ernannt. Dieser gab im Jahr 1751 einen "Unterricht von dem ... Landgericht und der Graffschafft Hirschberg" [Link] heraus, welche die kurfürstlichen Ansprüche unterstrich.

Die Antwort aus Eichstätt ließ nicht lange auf sich warten: 4 Jahre später erschien die Gegendarstellung "Rechts-begründete Nachricht von der wahren Beschaffenheit des ehemahligen Kayserlichen Land-Gerichts Hirschberg..." [Link], aus der Hand des Staatsrechtlers und Nachfolgers Ickstadts auf dessen Lehrstuhl in Würzburg, Johann Jakob Joseph Sündermahler. [Link] In dieser Schrift, mit der im Grunde genommen bereits der Anfang von Ende des nie umfassend anerkannten Landgerichts Hirschberg eingeleitet war, finden sich als Argumentationshilfe auf S. 84ff. die besagten beiden Protokolle, von denen ein Original noch heute im Bayerischen Hauptstaatsarchiv München aufbewahrt wird: BayHStA 1.2.2.2 Kurbayern Äußeres Archiv 398.

Durch Klick auf den Auszug erhält man beide Protokolle in der Gesamtdarstellung!

In den beiden Texten geht es um die Beilegung eines uralten Streites zwischen den Dörfern Kevenhüll und Mallerstetten, um den "Waydt- und Blumbesuch ... in puncto juris pascendi et lignandi", d. h. um die Weide und Holzrechte, die im großen Bereich des "Riedes" lagen.  Genauer gesagt handelte es sich beim Streitobjekt um die Waldflur "Strittschacha" bzw. "Strittschachen", am Rande des Kevenhüller Berges. Sie trägt ihren Namen von der damaligen Auseinandersetzungen: "Stritt" bezeichnet nichts anderes als Streit, "Schachen" eine abgegrenzte Waldabteilung.

Ein erstes Treffen der Schlichtungskommission fand bereits im Jahr 1698 statt, als Maximilian II. Emanuel Kurfürst von Bayern (1679-1726) und Johann Euchar Graf Schenk von Castell Fürstbischof von Eichstätt (1685-1697) waren.

Im Rahmen der Bestandsaufnahme wurde die folgende Detailkarte von 1698 angefertigt, die heute die Nummer 2520 BayHStA München trägt:

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Interessanterweise ist hier der Landesgrenzstein 111, für dessen Standort nach der Grenzbeschreibung und der Wegmann'schen von 1615 zwei Orte in Frage kommen, an einem dritten Standort mitten im Waldstück nördlich des Altweges Mallerstetten-Beilngries eingetragen, der so mit Sicherheit nicht stimmen kann. Korrekt ist allerdings die Achse der Grenze, wenn man den hier nicht abgebildeten, westlichen Standort des Steines 111 zugrundelegt (vgl. interaktive Karte oben).

In dem zwei Jahre später, am 4. Mai 1700 erschienenen Vergleichsprotokoll ist von "hefftigsten Verbitterungen", einem "gefährlichen Stritt-Wesen", ja von der Gefahr "gänzlichen Umbsturzes" die Rede, was möglicherweise voramgegangenen Mord und Totschlag bedeutete. Und dies allein deshalb, weil die kurbayerischen Mallerstetter und die eichstättischen Kevenhüller/Beilngrieser den betreffenden Waldabschnitt nach uraltem Hut- und Holzrecht sich gegenseitig und wochentagsweise überlassen mussten.

Notabene: Die in Bezug auf den Strittschachen deutlich östlicher liegende Grenze des Jahres 1615 ist in der Karte von 1698 zwar mit aberrierenden Verlauf eingetragen, im Vergleichsprotokoll von 1700 ist allerdings keine Rede davon. Demnach kann sie auch keine Entscheidungsgrundlage abgegeben und im Allgemeinen keine große Bedeutung gehabt haben!

Zu Vollzug des Protokolls von 1700 ist es nicht gekommen: Der Eichstätter Bischof verweigerte nach J. J. J. Sündermahler die Ratifizierung wegen einer strittigen Klausel bezüglich des Landgerichts Hirschberg, und so richtete sich auch kein Mensch vor Ort nach dieser Absprache.

Am 4. März des Jahres 1703 wurde die Grenze zwischen Mallerstetten und Kevenhüll in der Tat zum Kampffeld, allerdings zu einem militärischen, den hier fand das Auftaktgefecht des Spanischen Erbfolgekrieges in Bayern statt, die Schlacht bei Mallerstetten! In einer eigenen Arbeit zu diesem Thema [Link] haben wir nachgewiesen, dass sich die damals errichteten Feldverschanzungen ebenfalls nicht an der über den Daumen gepeilten Grenze von 1615, sondern sehr exakt an den zu den jeweiligen Hoheitsgebieten gehörigen Flurstücken orientierten (siehe auch Karte oben).

Nach dem Erbfolgekrieg blieb der Streit um "Wunn und Waid" auf dem Kevenhüller Berg weiter auf der Tagesordnung, bis endlich am 11. August 1731 unter erneuter Beiziehung der Streitparteien und dem Einsatz neuer Vermittler, die auf die oben erwähnte Klausel verzichteten, der schon 1698 avisierte und 1700 aufgesetzte Vergleich ratifiziert und umgesetzt wurde.

Damit war den gravierenden Auseinandersetzungen im Wald zwischen Mallerstetten und Kevenhüll unter dem Eichstätter Fürstbischof Franz Ludwig Freiherr Schenk von Castell (1725-1736) und dem bayerischen Kurfürsten Karl I. Albrecht (1726-1745) endlich ein verbindliches Ende gesetzt!

In der betreffenden Urkunde, die ebenfalls bei J. Sündermahler, Landgericht Hirschberg, wiedergegeben ist, wird erneut die Grenze von 1615 nicht erwähnt - geschweige denn, dass man sie zur Grundlage für den nun zu vollziehenden Grundstücksaustausch gemacht hätte. Lediglich der Landesgrenzstein Nr. 110 wird beiläufig erwähnt.

Die Mallerstetter verzichteten zugunsten der Kevenhüller auf einen Großteil des Strittschachen ganz, genauer gesagt auf 27 Tagwerk Wald zwischen dem Kevenhüller Talweg und dem Schwabenholz, das ihnen schon zuvor gehört hatte. Dieses Areal ging nun ganz in den Besitz der Kevenhüller über - zu deren voller Verfügung. Den Mallerstetter Bauern blieben nur östliche Ausläufer des Strittschachens bis hin zum besagten Stein 110.

Als ansehnlichen Ausgleich erhielt Mallerstetten jedoch unten im Ottmaringer Tal immerhin 25 Tagwerk ertragreiche Wiesen am Ottmaringer Bach, was einen Teil ihres Landes noch weiter ins Territorium des Hochstiftes Eichstätt hinein verlagerte, und deshalb vielleicht schon bald neuen Konfliktstoff heraufbeschwor!

Noch immer spürt man in dieser Aktion jene Aversion gegen eine exakte beiderseitige Abgrenzung, welche fast 2 Jahrtausende zuvor schon die alten Germanen den "Limes Romanus" hatten ignorieren lassen. Das Phänomen "Grenze" war aber selbst im 12. Jahrhundert in unseren Landen noch so unerhört, dass man das Wort hierfür, "granitza", eigens aus dem Slawischen entlehnen musste!

Folgende Abbildung, eine Überprojektion von Bodenprofil und Urkataster, zeigt die 1731 ausgewiesenen Ausgleichsflächen. Der westliche Teil des Strittschachen (auf dem Bergsporn über dem Ottmaringer Tal) sowie der westliche Teil des Riedes blieben in den Protokollen von 1700 und 1731 unerwähnt; vermutlich handelte es sich um Gemeinschaftsflächen der Kevenhüller mit der Stadt Beilngries, die keinen Anlass zum Streit boten, da deren Regelung ganz in Händen des Hochstifts Eichstätt lag.

Gelbes Areal = die von Mallerstetten an Kevenhüll abgetretenen 27 TW Wald des Strittschachen (im Urkataster als "Strittschacha" bezeichnet), blaue Areale = die bei Mallerstetten verbleibenden Waldflächen des Strittschachen und des Schwabenholzes (alias "Mezger") und - links unten - die hinzugewonnenen 25 TW Wiesenland im Ried.

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Auch bei diesem Ausgleich war wiederum auf die Grenze von 1615 nicht der geringste Bezug genommen, ja diese schien in den Köpfen der Verhandler erst gar nicht existiert zu haben!

In solchen lokalhistorischen Details erhält der heutige Betrachter einen einmaligen Anschauungsunterricht in der historischen Entwicklung von Grenzen:

Wenn man den Beginn der Territorialstaatlichkeit wittelsbachischer Prägung in Bayern auf das Jahr 1180 setzt - Ende der alten Grafschaftsordnung; Eintritt des Wittelsbachers Ottos I. als Herzog von Bayern unter Kaiser Friedrich I. Barbarossa -, so war die Entwicklung Bayerns zum geschlossenen Flächenstaat mit rechtsverbindlicher Grenze selbst im 18. Jahrhundert noch immer nicht ganz abgeschlossen! Es sollte dem französischen Kaiser Napoleon Bonaparte vorbehalten bleiben, mit Gründung des Vasallen-Königreiches Bayern zum 1. Januar 1806 hier einen endgültigen Schlusspunkt zu setzen.

Wir beenden diesen Exkurs mit der Abbildung zweier unsignierter Grenzsteine, eines älteren und eines jüngeren, eines Kevenhüllers und eines Mallerstetters, deren Errichtung bei der besagten Schlichtung von 1731 angeordnet worden war. Sozusagen wie David und Goliath kämpferisch aneinander gelehnt, geben beide noch heute Zeugnis ab von dieser privatrechtlichen Auseinandersetzung an der Wende des 17. zum 18. Jahrhundert ab, die am Ende einen interstaatlichen Eingriff erfordert hatte!

Den genauen Standort der Steine am Südende der Demarkationslinie von 1731 (Koordinaten 49° 02' 28'' N, 11° 32' 01'' O) entnimmt man dem nebenstehenden Kartenauschnitt.

 

Nach diesem Exkurs kehren wir zurück zur Grenze von 1615, in deren Grenzsteinen offensichtlich mehr Fiktion als Realität steckte, und zeigen eine Abbildung, die auch bei K. Röttel, Hochstift Eichstätt, S. 92 wiedergegeben ist. Die Detailzeichnung stammt aus dem Wegmann'schen Plan von 1615. Hier ist an der Bildbasis der Landesgrenzstein Nr. 107 an der "Altmülpruckh" südlich von "Tegning" (= Töging) gut zu erkennen. Der von Norden herabströmende Bach ist exakt als "Ottmaringer Bach" bezeichnet. Die Brücke, die die Straße von Dietfurt, die sog. Ostergasse, über das Rinnsal nach Töging führte, ist ein Markpunkt der Grenzziehung von 1615. Der dort stehende Landesgrenzstein ist im Bild nicht optisch hervorgehoben, aber exakt als "Ostergasser Bruckstein" bezeichnet. Diese Strukturen sind heute dem Rhein-Main-Donau-Kanal gewichen.

Detail aus der Wegmannschen Karte von 1615.

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Abschließend zeigt eine Serie von Luftaufnahmen aus dem Fundus von Herrn Chr. Wolf/Neumarkt den "arrondierten" Grenzverlauf von 1615 im gesamten Untersuchungsbereich, in der Reihenfolge von Süd nach Nord (rote Linie).

Zur Hervorhebung der Beschriftung mit der Maus ohne Klick über das Bild fahren!

 


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