31.08.2014:

Unsere Schreiben an die Bayerischen Denkmalschutzbehörden in Sachen Denkmal- und Ensembleschutz in Berching

Folgende Schreiben an die obere und untere Denkmalschutzbehörde blieben bis dato unbeantwortet. Nicht einmal eine Empfangsbestätigung traf bisher ein. Bei einer telefonischen Rückfrage in München (bei Frau Oberkonservatorin Dr. Borgmeyer) kam eine ausweichende Antwort bzw. die Vertröstung auf einen späteren Zeitpunkt!

Schon am 18. August 2014 hatten wir uns mit der persönlichen Bitte um Intervention an den obersten Denkmalschützer Bayerns in München, Herr Generalkonservator Dipl.-Ing. Architekt Mathias Pfeil, gewandt.

Am 31. Augst 2014 haben wir an die Untere Denkmalschutzbehörde in Neumarkt zwei Schreiben gerichtet, in denen die offizielle Anerkennung der historischen Hochwasserverbauung und des historischen Kopfsteinpflasters als schützenswerte Denkmäler nach Art. 1 DSchG [Link] sowie die Aufnahme in die Bayerische Denkmal-Liste nach Art. 2 DSchG beantragt wird (Absendedatum 1. September 2014).

Ob Antworten der Denkmalbehörde eintreffen bzw. die formale Anerkennung der Kulturgüter als Denkmal erfolgt, ist allerdings im juristischen Sinne nicht entscheidungserheblich. So hat in Bayern die Aufnahme in die Denkmalliste nur einen nachrichtlichen Charakter, wenn auch mit der Konsequenz, dass steuerliche Abchreibungsmöglichkeiten damit verbunden sind.

Nach gültiger Rechtsauffassung erreicht ein Denkmal bzw. Ensemble seine Denkmaleigenschaft bereits aus seiner Substanz und Bedeutung heraus und wird es nicht erst mit der Eintragung in die Liste!

Dazu ist in Berching der Art 141 der Bayerischen Verfassung maßgeblich. Hier heißt es in Absatz 1:

"Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen öffentlichen Schutz und die Pflege des Staates, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Herabgewürdigte Denkmäler der Kunst und der Geschichte sind möglichst ihrer früheren Bestimmung wieder zuzuführen. Die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes ins Ausland ist zu verhüten."

Da bei den Berchinger Impulsprojekten des ISEK nachweislich der vorgeschriebene Ensembleschutz nicht eingehalten wurde, liegt grundsätzlich ein justiziabler Verfassungsbruch vor!

 

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